Rechtsprechung
OVG Saarland, 01.08.2016 - 8 F 173/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO
Aktenvorlage; Entscheidungserheblichkeit beim "in-camera"-Verfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag eines Beteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren bzgl. Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage; Verweigerung der Behörde zur Einsicht in die vollständige unveränderte Originalakte und Bekanntgabe der Person des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKTENVORLAGE; ANZEIGENERSTATTER; ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT; GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGKEIT; HAUPTSACHEGERICHT; ZWISCHENVERFAHREN
- rechtsportal.de
VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 99 Abs. 2
Antrag eines Beteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren bzgl. Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage; Verweigerung der Behörde zur Einsicht in die vollständige unveränderte Originalakte und Bekanntgabe der Person des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13
Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische …
Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2016 - 8 F 173/16
Hingegen hat das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die Funktion, dem Kläger des Hauptsacheverfahrens eine Möglichkeit an die Hand zu geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache verneint und die es deshalb nicht von der Behörde angefordert hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 - 6 A 1/13 - (juris)) Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und ob es durch eine unterbleibende Anforderung der Akten oder Unterlagen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das rechtliche Gehör des Klägers oder den Grundsatz fairen Verfahrens verletzt, ist nicht in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2013 - 20 PKH 1/13 - (juris)). - BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; …
Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2016 - 8 F 173/16
§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 20 F 13/03 - (juris)) Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. - OVG Saarland, 06.07.2017 - 2 A 180/16
Tierschutzrechtliche Anordnung - Hunde
Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2016 - 8 F 173/16
Der für das Berufungszulassungsverfahren - 2 A 180/16 - zuständige 2. Senat hält, wie aus dem Vermerk vom 29.07.2016 hervorgeht, eine Kenntnis des Namens des Anzeigenerstatters für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht für entscheidungserheblich. - BVerwG, 23.07.2013 - 20 PKH 1.13
Darlegungserfordernisse zur Entscheidungserheblichkeit beim in-camera-Verfahren
Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2016 - 8 F 173/16
Hingegen hat das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die Funktion, dem Kläger des Hauptsacheverfahrens eine Möglichkeit an die Hand zu geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache verneint und die es deshalb nicht von der Behörde angefordert hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 - 6 A 1/13 - (juris)) Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und ob es durch eine unterbleibende Anforderung der Akten oder Unterlagen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das rechtliche Gehör des Klägers oder den Grundsatz fairen Verfahrens verletzt, ist nicht in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2013 - 20 PKH 1/13 - (juris)).
- OVG Saarland, 06.07.2017 - 2 A 180/16
Tierschutzrechtliche Anordnung - Hunde
Der Kläger macht zur Begründung eines Verfahrensmangels unter Hinweis auf das von ihm angestrengte Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO - 8 F 173/16 - geltend, dass der Name des Anzeigenerstatters nicht offenbart worden sei.